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1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der NSK Europe GmbH („NSK“) mit ihren Kunden; sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) und juristischen Personen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von NSK. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen und auf der Internetseite von NSK unter www.nsk-europe.de veröffentlichten Fassung auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass NSK in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
2. Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Textform (§ 126 b BGB). Individuelle Vereinbarungen (Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen) mit dem Käufer haben Vorrang vor den AGB; für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Bestätigung von NSK maßgebend.
3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als NSK ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn NSK in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1. Die Angebote von NSK sind freibleibend und erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch, wenn NSK dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produkt-beschreibungen oder Unterlagen überlässt.
2. Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. NSK ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang anzunehmen.
3. NSK kann die Annahme einer Bestellung entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung oder Proforma-Rechnung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklären.
4. Von NSK angenommene Bestellungen können nur mit schriftlicher Zustimmung von NSK storniert werden und nur unter der Bedingung, dass der Kunde NSK für sämtliche Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn), Kosten und Auslagen entschädigt, die NSK aufgrund der Stornierung entstanden sind.
1. Verbindliche Lieferzeiten sind individuell zu vereinbaren oder werden von NSK bei Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss.
2. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die NSK nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird NSK den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist NSK berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine erbrachte Gegenleistung wird NSK unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gelten höhere Gewalt oder sonstige störende Ereignisse bei NSK, NSK’s Lieferanten oder Transportunternehmen, wenn weder NSK noch die Lieferanten oder Transportunternehmen ein Verschulden trifft.
3. Der Eintritt des Lieferverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
4. Teillieferungen sind zulässig.
5. Sofern nicht individuell anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager „EXW“ gemäß Incoterm 2020. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist NSK berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung etc.) selbst zu bestimmen.
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Käufer über. Beim Versendungskauf gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer über.
7. Kommt der Käufer oder der Empfänger der Ware in Annahmeverzug, ist NSK berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
8. Im Exportgeschäft hat der Käufer die anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Er hat die erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen einzuholen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht NSK verpflichtet ist, diese Genehmigungen zu beantragen. Der Käufer hat NSK alle Informationen schriftlich mitzuteilen, die NSK benötigt. Der Käufer trägt sämtliche Kosten, die NSK aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von Außenwirtschaftsdaten entstehen.
1. Soweit nicht individuell anders vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise von NSK in Euro. Die Preise sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaiger Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben.
2. Die Preise sind inklusive Produktverpackung, aber exklusive Frachtverpackung (z.B. Kartonage). Der Käufer trägt die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.
3. Soweit nicht individuell anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort fällig und ohne Abzug durch Überweisung, Abbuchung oder bar zu zahlen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. NSK behält sich vor, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt NSK spätestens mit der Vertragsannahme.
4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. NSK behält sich die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens (z.B. höhere Zinsbelastung) vor. Bei Zahlungsverzug ist NSK berechtigt, vom Käufer Sicherheitsleistung für alle Bestellungen vor deren Auslieferung zu verlangen.
5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Einschränkung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts gilt nicht für die Gegenrechte des Käufers bei Mängeln der Lieferung (insbesondere gemäß Abschnitt G.).
6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass die Kaufpreiszahlung gefährdet ist, so ist NSK zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung („Gesicherte Forderungen“) im Eigentum von NSK.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware („Vorbehaltsware“) darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat NSK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Pfändungen Dritter erfolgen.
3. Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist NSK berechtigt, ggf. nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware aufgrund des Rücktritts und des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
4. Der Käufer ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder einzubauen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Bei Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware mit Waren Dritter steht NSK ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware zu.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt oder in Höhe des Miteigentumsanteils zur Sicherheit an NSK ab. NSK nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber NSK nachkommt.
c) Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von NSK um mehr als 10% übersteigt, wird NSK auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von NSK freigeben.
1. NSK behält sämtliche Rechte, einschließlich der Urheberrechte sowie der Rechte zur Anmeldung von Eigentum, an seinen Katalogen, technischen Dokumentationen, Bildmaterial und an anderen Produktbeschreibungen.
2. Sofern NSK Software zur beabsichtigten Verwendung der Ware zur Verfügung stellt, wird dem Käufer oder dem Endkunden der Ware ein Nutzungsrecht eingeräumt, das jedoch ohne Zustimmung von NSK nicht übertragen werden kann. Sämtliche anderen Rechte verbleiben bei NSK. Der Käufer gewährleistet, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NSK Software Dritten nicht zugänglich gemacht wird.
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress §§ 478, 479 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von NSK in Katalogen oder auf der Homepage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer wird die Ware bei Anlieferung auf offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) untersuchen und NSK unverzüglich alle erkennbaren Mängel schriftlich anzeigen. Nicht erkennbare Mängel wird der Käufer NSK unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigen.
4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, wird NSK zunächst wählen, ob NSK Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt NSK nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, sofern nicht anders vereinbart, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht wesentlich ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
5. Darüber hinaus sind die Gewährleistungsansprüche des Käufers in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
a) wenn die Ware nicht gemäß den Anweisungen von NSK installiert oder in Betrieb genommen wurde;
b) wenn der Mangel durch normalen Verschleiß, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, ungewöhnliche Arbeitsbedingungen, Nichtbefolgen der (schriftlichen oder mündlichen) Anweisungen von NSK, unsachgemäße Verwendung, Änderungen an oder Reparatur der Ware durch nicht von NSK autorisierte Personen oder ohne NSK’s Zustimmung verursacht wurde;
c) wenn der Mangel darauf beruht, dass keine Einweisung für aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund NSK’s Anweisungen einweisungspflichtige Ware erfolgt ist;
d) für Lichtleiter, Lampen / LEDs, O-Ringe, Dichtungen, Gummi- und sonstige Verschleißteile sowie für die Farbbeständigkeit von Kunststoffteilen.
6. Die Haftung von NSK für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die NSK, NSK´s Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig, oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten einfach fahrlässig herbeigeführt haben. In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von NSK der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab Lieferung der Ware.
1. NSK übernimmt gegenüber dem Endkunden die Garantie für die Mangelfreiheit des Materials und der Verarbeitung sowie die einwandfreie Funktion der Ware.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Garantie für Reparaturen begrenzt auf sechs (6) Monate und für Warenlieferungen begrenzt auf zwölf (12) Monate.
1. NSK kann sich zur Rücknahme der Ware vom Käufer bereit erklären, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Aus der Rücknahme der Ware kann der Käufer keinerlei Ansprüche oder sonstigen Rechts-folgen ableiten. In diesem Fall darf der Käufer die Ware nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an NSK zurücksenden. NSK ist berechtigt, für die Rücknahme eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Nettowarenwertes, jedoch mindestens EUR 25,- zu verlangen.
2. NSK nimmt ausschließlich originalverpackte, ungeöffnete, unbenutzte und unbeschädigte Ware zurück.
In Fällen von „höherer Gewalt“ wird NSK für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht befreit. Folgende Ereignisse gelten als „höhere Gewalt“: Naturereignisse, Krieg oder Unruhen, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Arbeits- und sonstigen Materialien sowie sonstige unvorhersehbaren, unabwend-baren und schwerwiegenden Ereignisse.
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung der Parteien unmittelbar oder mittelbar ergeben, ist der Sitz von NSK. NSK ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
3. Sollten einzelne der vorstehenden Verkaufsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt entweder die gesetzliche Vorschrift oder eine solche Regelung, die die Parteien nach Treu und Glauben getroffen hätten. Gleiches gilt für eine Regelungslücke.
Stand: Februar 2020